Ausstand | Ausstandsbegehren
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
E. 2 a) Laut Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 begründete der Verteidiger das Ausstandsgesuch damit, dass der Ge- suchsgegner in dieser Angelegenheit bereits eine vorsorgliche Massnahme mit einem Rayon- und Kontaktverbot im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB gegen den Gesuchsteller verfügt habe. Dies komme einer Vorverurteilung gleich. Zudem sei der Gesuchsgegner damit vorbefasst im Sinne von Art. 56 lit. b StPO. Die Staatsanwaltschaft erachtete das Gesuch als verspätet und bean- tragte die Abweisung. Ebenso verlangte die Privatklägerin die Abweisung. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Ausstandspflicht sei nicht gegeben (KG- act. 1/1).
b) In der Stellungnahme vom 4. Juni 2025 führte der Gesuchsgegner zu- sammengefasst aus, die Rechtsprechung verneine die Gleichheit der Sache bei Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Verfahren, sofern keine besonderen Gründe hinzuträten. Solche seien nicht gegeben und der Verteidiger mache solche ebenso wenig geltend. Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO oder eine Vorverurteilung lägen nicht vor. Dem Mass- nahmeentscheid seien die Untersuchungsakten ohnehin nicht zugrunde gele- gen. Überdies habe der Verteidiger ab dem 18. März 2025 Kenntnis des von diesem geltend gemachten Ausstandsgrunds gehabt, weshalb das Gesuch verspätet sei (KG-act. 4).
c) Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 27. Juni 2025 im We- sentlichen vor, die Privatklägerin habe am 23. Februar 2024 ein Gesuch um
Kantonsgericht Schwyz 4 vorsorgliche Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB gestellt und mit diesem massgebliche Beweismittel aus der Strafuntersuchung eingereicht. Der Gesuchsgegner habe gestützt auf die von der Privatklägerin eingereichten Urkunden entschieden und das Gesuch vollumfänglich gutgeheissen. In der Verfügung vom 5. April 2024 habe der Gesuchsgegner erwogen, dass das von der Privatklägerin geschilderte Ver- halten des Beschuldigten zweifellos als schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sei, für die es keine Rechtferti- gung gebe. Die Staatsanwaltschaft habe in der Anklage vom 9. Dezember 2024 den Antrag gestellt, dem Beschuldigten sei für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg. Diesem Antrag habe sich die Privatklägerin angeschlossen. Der Gesuchsgegner habe somit im Strafverfahren im Kern über denselben Antrag zu urteilen, den er bereits im Zivilverfahren beurteilt habe. Das Abwesenheits- verfahren unterscheide sich im Ergebnis auch nicht von einem Summarverfah- ren. Sofern kein Fall von Art. 56 lit. b StPO vorliege, sei die Ausstandspflicht gestützt auf Art. 56 lit. f StPO zu bejahen, weil der Gesuchsgegner sich bereits seine Meinung über die Sache gebildet habe, insbesondere anhand der Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Schwyz vom 14. De- zember 2023. Mangels neuer und besserer Erkenntnisse aus dem Strafver- fahren werde es ihm nicht möglich sein, eine andere Meinung einzunehmen, weshalb das Verfahren nicht ergebnisoffen erscheine. Das Gesuch sei ferner nicht verspätet, weil der Gesuchsgegner von sich aus die Pflicht gehabt hätte, Ausstandsgründe offenzulegen. Ausstandsgründe, die dem Gericht bekannt seien, seien in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichti- gen. Der Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners sei aufgrund der Akten offensichtlich (KG-act. 9).
Kantonsgericht Schwyz 5
E. 3 a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die gesuchstellende Person muss den Ausstand in den nächs- ten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls ver- wirkt sie grundsätzlich den Anspruch (siehe BGE 143 V 66, E. 4.3 mit Hinwei- sen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung (BGer 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024, E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom
16. Juni 2023, E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Um- ständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20, E. 4.3.2; BGer 7B_804/2023 vom
E. 5 August 2024, E. 2.1; 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1 mit Hin- weisen).
b) Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Abgesehen von den in Art. 56 lit. a und lit. c–e StPO genannten Fällen tritt sie auch in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Eine „gleiche Sache“ im Sinne von Art. 56 lit. b StPO impliziert eine Identität der Parteien, des Verfahrens und der streitigen Fragen (BGE 143 IV 69 = Pra 106 [2017] Nr. 97, E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024, E. 5.3.3). Die Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Ver-
Kantonsgericht Schwyz 6 fahren fällt nur dann unter den Ausstandsgrund der Beteiligung an der glei- chen Sache, wenn besondere Gründe vorliegen (BGer 1B_97/2017 vom
E. 7 Juni 2017, E. 5.3). Art. 56 lit. f StPO stellt eine Generalklausel dar, die alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorge- sehen sind. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangen- heit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Per- son zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die be- troffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137, E. 2.2; 144 I 234, E. 5.2; 143 IV 69, E. 3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend beim Ausstands- grund nach Art. 56 lit. f StPO ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (BGer 7B_904/2024 vom
16. Dezember 2024, E. 2.2; 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2; 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.1; je mit Hinweisen).
4. a) Die superprovisorische und die vorsorgliche Verfügung betreffend Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Verfahren ZES 2024 21 am Bezirksgericht Küssnacht ergingen am 26. Februar bzw. am 5. April 2024 (KG- act. 1/6–7). Am 17. März 2025 erfolgte die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren SGO 2024 3 unter Offenlegung der Be- setzung des Gerichts (KG-act. 1/4). In beiden Verfahren vertrat bzw. vertritt Rechtsanwalt B.________ den Gesuchsteller (vgl. KG-act. 1/4–6). Unbestrit- ten blieb, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Vorladung zur Hauptverhandlung am 18. März 2025 erhielt und mithin ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Ausstandsgrunds hatte. Die Geltendmachung des Ausstands- grunds erfolgte erst an der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 und somit
Kantonsgericht Schwyz 7 rund zwei Monate nach dessen Kenntnis. Damit erfolgte das Ausstandsge- such verspätet.
b) Bei „ganz offensichtlichem“ Anschein der Befangenheit steht die Ver- spätung des Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen zwar nicht entgegen. Aus den folgenden Gründen liegt jedoch kein solcher An- schein vor: Beim Straf- und dem Zivilverfahren betreffend vorsorgliche Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots handelt es sich um unterschiedliche Verfahren. Daher fehlt es an der Identität des Verfahrens für die Gleichheit der Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO. Ferner setzt die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b Abs. 1 StGB voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe beging und die Gefahr besteht, er werde bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Zur Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 28b ZGB muss demgegenüber eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB in Form der Gewalt, Drohung oder Nachstellung vorliegen (Meili, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 28b ZGB N 4). Aufgrund dessen stellen sich nicht dieselben Fragen, je- denfalls nicht dieselben Rechtsfragen, weshalb auch keine Identität der streiti- gen Fragen für die Gleichheit der Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO be- steht. C.________ hielt in der Verfügung vom 5. April 2024 zwar fest, das von E.________ geschilderte Verhalten von A.________ sei zweifellos als schwe- re Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren, für die es keine Rechtfertigung gebe (KG-act. 1/7, E. 9b). Damit äusserte er sich jedoch nicht dazu, ob die Vorwürfe bewiesen sind. Vielmehr erwog er darauffolgend, die Frage sei einzig, ob E.________ die erhobenen Vorwürfe glaubhaft gemacht habe, was er ausdrücklich und wie gesetzlich vorgegeben
Kantonsgericht Schwyz 8 nur nach summarischer Prüfung bzw. aufgrund der von E.________ einge- reichten Unterlagen bejahte (KG-act. 1/7, E. 9b). Dass er sich in einem Mass, angesichts dessen die Frage im Strafverfahren nicht mehr ergebnisoffen er- scheint, festgelegt hätte, ist aus der besagten Verfügung nicht ersichtlich, zu- mal die Erwägungen des Gesuchsgegners bloss im Rahmen einer summari- schen Prüfung erfolgten und das Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung gelangte. Das ordentliche Strafverfahren sowie das Abwesen- heitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO basieren hingegen nicht bloss auf einer summarischen Prüfung und ebenso wenig ist das Beweismass reduziert. Da- her ist unzutreffend, dass sich das Abwesenheitsverfahren vom zivilrechtli- chen Summarverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ergebnis nicht unterscheide, wie der Gesuchsteller vorbringt. An den vorangehenden Ausführungen ändert auch das Urteilsdispositiv vom 3. Juli 2025 (KG- act. 15/1) nichts, weil der blosse Umstand, dass das Bezirksgericht Küssnacht im Strafverfahren schliesslich ein Kontaktverbot anordnete, nicht ohne Weite- res bedeutet, dass das Verfahren zuvor nicht ergebnisoffen war, zumal das Bezirksgericht im Strafurteil auf die Anordnung eines Rayonverbots im Ge- gensatz zur vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 5. April 2024 (KG- act. 1/7) verzichtete, mithin nicht dasselbe wie im Zivilverfahren anordnete. Ausserdem enthält das Urteilsdispositiv nur eine Kurzbegründung, die sich zum Kontakt-/Rayonverbot nicht äussert, weshalb sich auch daraus kein An- schein der Befangenheit ableiten lässt. Anderweitige besondere Gründe, wes- halb die Personalunion von Zivil- und Strafrichter unter den Ausstandsgrund der Beteiligung an der gleichen Sache fallen soll, macht der Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO liegt somit nicht vor. Weil sich wie dargelegt in den besagten Verfahren nicht dieselben Rechtsfra- gen stellten, der Gesuchsgegner im Rahmen des vorsorglichen Mass- nahmeverfahrens nur eine summarische Prüfung vornahm und das Beweis-
Kantonsgericht Schwyz 9 mass des Glaubhaftmachens zur Anwendung gelangte, sich mithin aus der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht ergibt, dass der Ge- suchsgegner sich in einem Mass festlegte, welches das Strafverfahren in Be- zug auf diese Frage nicht mehr offen erscheinen liess, und sich dies weder aus dem Urteilsdispositiv vom 3. Juli 2025 noch dessen Kurzbegründung ab- leiten lässt, liegt nach objektiver Betrachtung ebenso wenig ein Ausstands- grund aus anderen Gründen (Art. 56 lit. f StPO) vor. Damit fehlt es am Anschein der Befangenheit und ohnehin an einem solchen, der ganz offensichtlich wäre. Die Verspätung des Ausstandsgesuchs ist daher beachtlich, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf dieses einzutreten wäre, wäre es angesichts der vorangehenden Ausführungen mangels Vorliegens eines Ausstandsgrunds abzuweisen.
5. Zusammengefasst ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, even- tualiter ist dieses abzuweisen. Die Strafbehörde legt grundsätzlich im Endent- scheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Sie kann die Festlegung namentlich in Zwischenentscheiden wie beispielsweise Entscheiden über Ausstandsbegehren vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 421 StPO N 8), was sich vorliegend rechtfer- tigt, zumal der Endentscheid bereits vorliegt und dem Ausstandsgesuch kein Erfolg beschieden ist. Art. 421 StPO umfasst neben den Verfahrenskosten auch allfällige Entschädigungen und Genugtuungen (Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 3), weshalb auch die Entschädigungen für das Ausstandsver- fahren festzulegen sind, nachdem diese nicht im Endentscheid berücksichtigt wurden (KG-act. 16 und 18).
a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Ge- suchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des
Kantonsgericht Schwyz 10 Kostenentscheids auf die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1 m.w.H.) entfällt die Zusprechung einer Entschädigung zugunsten des Ge- suchstellers.
b) Sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben, so gilt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 6.3 mit Hinweis), nicht jedoch ohne Weiteres auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (BGer 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023, E. 2; 6B_629/2022 vom 14. März 2023, E. 3.2; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweis). Aufgrund der Bestellung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. März 2025 (KG-act. 1/5) erübrigt sich eine erneute Bestel- lung.
c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und An- klagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 sowie vor dem Kantons- gericht Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. a und lit. c GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleis- tung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der An- walt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öf- fentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätz- lich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kosten- note über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemes- sen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Kantonsgericht Schwyz 11 Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote für das Ausstandsverfahren über Fr. 845.55 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 11/1). Angesichts des mündlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Ausstandsge- suchs (KG-act. 1 und 1/1), der zweiseitigen Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners (KG-act. 4), der kurzen Eingaben der Privatklägerin (KG-act. 6 und 13), der vierseitigen Stellungnahme des Gesuchstellers (KG-act. 9), der Wichtigkeit der Sache und deren geringen rechtlichen sowie tatsächlichen Schwierigkeit erscheint eine Entschädigung von Fr. 845.55 (inkl. Auslagen und MWST) an- gemessen. Der amtliche Verteidiger ist in dieser Höhe aus der Kantonsge- richtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem auf das Ausstandsge- such nicht einzutreten ist bzw. dieses eventualiter abzuweisen ist, gilt die Pri- vatklägerin angesichts ihrer Anträge als obsiegend, weshalb ihr eine Entschä- digung zusteht (vgl. BGer 1B_227/2021 vom 17. August 2021, E. 3.1). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte eine Honorarnote für das Ausstandsverfahren über Fr. 546.19 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG- act. 13/1). In Anbetracht der vorangehend genannten Umstände erscheint die Entschädigung in dieser Höhe (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, die Privatklägerin entsprechend zu ent- schädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten, eventualiter wird es abgewiesen.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 845.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht des Gesuchstellers nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet der Privatklägerin eine Entschädi- gung von Fr. 546.19 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Kantonsgericht Schwyz 13
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R, in- kl. KG-act. 15 und 15/1), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 15 und 15/1, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), Rechtsanwältin F.________ (2/R, inkl. KG-act. 15 und 15/1) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht Küssnacht (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. August 2025 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 27. August 2025 BEK 2025 70 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, sowie als weitere Verfahrensbeteiligte
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, vertreten durch Staatsanwalt D.________,
2. E.________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, betreffend Ausstand (Gesuch vom 20. Mai 2025, SGO 2024 3);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 stellte der Beschuldigte bzw. Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO gegen C.________. In Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO überwies C.________ das Ausstandsbegehren und die Akten dem Kantons- gericht (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 nahm der Gesuchsgegner Stellung zum Ausstandsgesuch und beantragte dessen Abweisung unter Kos- tenfolge des Gesuchstellers (KG-act. 4). Am 10. Juni 2025 reichte die Privat- klägerin eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Ausstandsbegehrens unter Verweis auf die Begründung des Gesuchsgegners (KG-act. 6). Der Gesuchsteller äusserte sich zur Stellungnahme des Ge- suchsgegners mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (KG-act. 9). In dieser Eingabe beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Einsetzung als amtli- cher Verteidiger für das Ausstandsverfahren, die Zusprechung eines Stun- denansatzes von Fr. 220.00 (zzgl. MWST) und die Fristansetzung vor dem Entscheid zur Einreichung einer Honorarnote (KG-act. 9). Mit Verfügung vom
1. Juli 2025 wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers u.a. mitgeteilt, dass das Kantonsgericht praxisgemäss grundsätzlich keine Frist zur Einrei- chung einer Honorarnote ansetze (KG-act. 10). Der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers reichte mit Eingabe vom 3. Juli 2025 die Honorarnote ein (KG- act. 11). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hielt mit Eingabe vom 4. Juli 2025 an der Abweisung des Gesuchs fest, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers, und reichte ihre Honorarnote ein (KG-act. 13). Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 übermittelte der Gesuchsteller das Dispositiv des Urteils vom 3. Juli 2025 des Bezirksgerichts Küssnacht im Verfahren SGO 2024 3 zur Orientierung (KG-act. 15). Auf telefonische Nachfrage hin erklärte der zustän- dige Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Küssnacht am 21. Juli 2025, dass in den mit Urteil vom 3. Juli 2025 festgesetzten Entschädigungen des amtli- chen Verteidigers und der Privatklägerin soweit ersichtlich keine Aufwendun-
Kantonsgericht Schwyz 3 gen im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren vor Kantonsgericht ent- halten seien (KG-act. 16). Die Parteien erhielten die entsprechende Aktennotiz zur freigestellten Vernehmlassung (KG-act. 17, 20 und 21). Am 24. Juli 2025 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dazu eine Stellungnahme ein (KG-act. 18). Weitere Eingaben gingen nicht ein.
2. a) Laut Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 begründete der Verteidiger das Ausstandsgesuch damit, dass der Ge- suchsgegner in dieser Angelegenheit bereits eine vorsorgliche Massnahme mit einem Rayon- und Kontaktverbot im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB gegen den Gesuchsteller verfügt habe. Dies komme einer Vorverurteilung gleich. Zudem sei der Gesuchsgegner damit vorbefasst im Sinne von Art. 56 lit. b StPO. Die Staatsanwaltschaft erachtete das Gesuch als verspätet und bean- tragte die Abweisung. Ebenso verlangte die Privatklägerin die Abweisung. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Ausstandspflicht sei nicht gegeben (KG- act. 1/1).
b) In der Stellungnahme vom 4. Juni 2025 führte der Gesuchsgegner zu- sammengefasst aus, die Rechtsprechung verneine die Gleichheit der Sache bei Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Verfahren, sofern keine besonderen Gründe hinzuträten. Solche seien nicht gegeben und der Verteidiger mache solche ebenso wenig geltend. Eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO oder eine Vorverurteilung lägen nicht vor. Dem Mass- nahmeentscheid seien die Untersuchungsakten ohnehin nicht zugrunde gele- gen. Überdies habe der Verteidiger ab dem 18. März 2025 Kenntnis des von diesem geltend gemachten Ausstandsgrunds gehabt, weshalb das Gesuch verspätet sei (KG-act. 4).
c) Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 27. Juni 2025 im We- sentlichen vor, die Privatklägerin habe am 23. Februar 2024 ein Gesuch um
Kantonsgericht Schwyz 4 vorsorgliche Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB gestellt und mit diesem massgebliche Beweismittel aus der Strafuntersuchung eingereicht. Der Gesuchsgegner habe gestützt auf die von der Privatklägerin eingereichten Urkunden entschieden und das Gesuch vollumfänglich gutgeheissen. In der Verfügung vom 5. April 2024 habe der Gesuchsgegner erwogen, dass das von der Privatklägerin geschilderte Ver- halten des Beschuldigten zweifellos als schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sei, für die es keine Rechtferti- gung gebe. Die Staatsanwaltschaft habe in der Anklage vom 9. Dezember 2024 den Antrag gestellt, dem Beschuldigten sei für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektroni- schem Weg. Diesem Antrag habe sich die Privatklägerin angeschlossen. Der Gesuchsgegner habe somit im Strafverfahren im Kern über denselben Antrag zu urteilen, den er bereits im Zivilverfahren beurteilt habe. Das Abwesenheits- verfahren unterscheide sich im Ergebnis auch nicht von einem Summarverfah- ren. Sofern kein Fall von Art. 56 lit. b StPO vorliege, sei die Ausstandspflicht gestützt auf Art. 56 lit. f StPO zu bejahen, weil der Gesuchsgegner sich bereits seine Meinung über die Sache gebildet habe, insbesondere anhand der Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Schwyz vom 14. De- zember 2023. Mangels neuer und besserer Erkenntnisse aus dem Strafver- fahren werde es ihm nicht möglich sein, eine andere Meinung einzunehmen, weshalb das Verfahren nicht ergebnisoffen erscheine. Das Gesuch sei ferner nicht verspätet, weil der Gesuchsgegner von sich aus die Pflicht gehabt hätte, Ausstandsgründe offenzulegen. Ausstandsgründe, die dem Gericht bekannt seien, seien in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichti- gen. Der Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners sei aufgrund der Akten offensichtlich (KG-act. 9).
Kantonsgericht Schwyz 5
3. a) Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die gesuchstellende Person muss den Ausstand in den nächs- ten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls ver- wirkt sie grundsätzlich den Anspruch (siehe BGE 143 V 66, E. 4.3 mit Hinwei- sen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gestellt; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung (BGer 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024, E. 2.2.1; 6B_321/2023 vom
16. Juni 2023, E. 4.2.2; 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Um- ständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 20, E. 4.3.2; BGer 7B_804/2023 vom
5. August 2024, E. 2.1; 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1 mit Hin- weisen).
b) Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Abgesehen von den in Art. 56 lit. a und lit. c–e StPO genannten Fällen tritt sie auch in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Eine „gleiche Sache“ im Sinne von Art. 56 lit. b StPO impliziert eine Identität der Parteien, des Verfahrens und der streitigen Fragen (BGE 143 IV 69 = Pra 106 [2017] Nr. 97, E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024, E. 5.3.3). Die Personalunion von Zivil- und Strafrichter in konnexen Ver-
Kantonsgericht Schwyz 6 fahren fällt nur dann unter den Ausstandsgrund der Beteiligung an der glei- chen Sache, wenn besondere Gründe vorliegen (BGer 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017, E. 5.3). Art. 56 lit. f StPO stellt eine Generalklausel dar, die alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorge- sehen sind. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangen- heit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Per- son zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die be- troffene Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137, E. 2.2; 144 I 234, E. 5.2; 143 IV 69, E. 3.2; je mit Hinweisen). Entscheidend beim Ausstands- grund nach Art. 56 lit. f StPO ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (BGer 7B_904/2024 vom
16. Dezember 2024, E. 2.2; 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2; 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.1; je mit Hinweisen).
4. a) Die superprovisorische und die vorsorgliche Verfügung betreffend Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Verfahren ZES 2024 21 am Bezirksgericht Küssnacht ergingen am 26. Februar bzw. am 5. April 2024 (KG- act. 1/6–7). Am 17. März 2025 erfolgte die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren SGO 2024 3 unter Offenlegung der Be- setzung des Gerichts (KG-act. 1/4). In beiden Verfahren vertrat bzw. vertritt Rechtsanwalt B.________ den Gesuchsteller (vgl. KG-act. 1/4–6). Unbestrit- ten blieb, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Vorladung zur Hauptverhandlung am 18. März 2025 erhielt und mithin ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Ausstandsgrunds hatte. Die Geltendmachung des Ausstands- grunds erfolgte erst an der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 und somit
Kantonsgericht Schwyz 7 rund zwei Monate nach dessen Kenntnis. Damit erfolgte das Ausstandsge- such verspätet.
b) Bei „ganz offensichtlichem“ Anschein der Befangenheit steht die Ver- spätung des Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen zwar nicht entgegen. Aus den folgenden Gründen liegt jedoch kein solcher An- schein vor: Beim Straf- und dem Zivilverfahren betreffend vorsorgliche Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots handelt es sich um unterschiedliche Verfahren. Daher fehlt es an der Identität des Verfahrens für die Gleichheit der Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO. Ferner setzt die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b Abs. 1 StGB voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe beging und die Gefahr besteht, er werde bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Zur Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 28b ZGB muss demgegenüber eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB in Form der Gewalt, Drohung oder Nachstellung vorliegen (Meili, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 28b ZGB N 4). Aufgrund dessen stellen sich nicht dieselben Fragen, je- denfalls nicht dieselben Rechtsfragen, weshalb auch keine Identität der streiti- gen Fragen für die Gleichheit der Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO be- steht. C.________ hielt in der Verfügung vom 5. April 2024 zwar fest, das von E.________ geschilderte Verhalten von A.________ sei zweifellos als schwe- re Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren, für die es keine Rechtfertigung gebe (KG-act. 1/7, E. 9b). Damit äusserte er sich jedoch nicht dazu, ob die Vorwürfe bewiesen sind. Vielmehr erwog er darauffolgend, die Frage sei einzig, ob E.________ die erhobenen Vorwürfe glaubhaft gemacht habe, was er ausdrücklich und wie gesetzlich vorgegeben
Kantonsgericht Schwyz 8 nur nach summarischer Prüfung bzw. aufgrund der von E.________ einge- reichten Unterlagen bejahte (KG-act. 1/7, E. 9b). Dass er sich in einem Mass, angesichts dessen die Frage im Strafverfahren nicht mehr ergebnisoffen er- scheint, festgelegt hätte, ist aus der besagten Verfügung nicht ersichtlich, zu- mal die Erwägungen des Gesuchsgegners bloss im Rahmen einer summari- schen Prüfung erfolgten und das Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung gelangte. Das ordentliche Strafverfahren sowie das Abwesen- heitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO basieren hingegen nicht bloss auf einer summarischen Prüfung und ebenso wenig ist das Beweismass reduziert. Da- her ist unzutreffend, dass sich das Abwesenheitsverfahren vom zivilrechtli- chen Summarverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ergebnis nicht unterscheide, wie der Gesuchsteller vorbringt. An den vorangehenden Ausführungen ändert auch das Urteilsdispositiv vom 3. Juli 2025 (KG- act. 15/1) nichts, weil der blosse Umstand, dass das Bezirksgericht Küssnacht im Strafverfahren schliesslich ein Kontaktverbot anordnete, nicht ohne Weite- res bedeutet, dass das Verfahren zuvor nicht ergebnisoffen war, zumal das Bezirksgericht im Strafurteil auf die Anordnung eines Rayonverbots im Ge- gensatz zur vorsorglichen Massnahmeverfügung vom 5. April 2024 (KG- act. 1/7) verzichtete, mithin nicht dasselbe wie im Zivilverfahren anordnete. Ausserdem enthält das Urteilsdispositiv nur eine Kurzbegründung, die sich zum Kontakt-/Rayonverbot nicht äussert, weshalb sich auch daraus kein An- schein der Befangenheit ableiten lässt. Anderweitige besondere Gründe, wes- halb die Personalunion von Zivil- und Strafrichter unter den Ausstandsgrund der Beteiligung an der gleichen Sache fallen soll, macht der Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO liegt somit nicht vor. Weil sich wie dargelegt in den besagten Verfahren nicht dieselben Rechtsfra- gen stellten, der Gesuchsgegner im Rahmen des vorsorglichen Mass- nahmeverfahrens nur eine summarische Prüfung vornahm und das Beweis-
Kantonsgericht Schwyz 9 mass des Glaubhaftmachens zur Anwendung gelangte, sich mithin aus der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht ergibt, dass der Ge- suchsgegner sich in einem Mass festlegte, welches das Strafverfahren in Be- zug auf diese Frage nicht mehr offen erscheinen liess, und sich dies weder aus dem Urteilsdispositiv vom 3. Juli 2025 noch dessen Kurzbegründung ab- leiten lässt, liegt nach objektiver Betrachtung ebenso wenig ein Ausstands- grund aus anderen Gründen (Art. 56 lit. f StPO) vor. Damit fehlt es am Anschein der Befangenheit und ohnehin an einem solchen, der ganz offensichtlich wäre. Die Verspätung des Ausstandsgesuchs ist daher beachtlich, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf dieses einzutreten wäre, wäre es angesichts der vorangehenden Ausführungen mangels Vorliegens eines Ausstandsgrunds abzuweisen.
5. Zusammengefasst ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, even- tualiter ist dieses abzuweisen. Die Strafbehörde legt grundsätzlich im Endent- scheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Sie kann die Festlegung namentlich in Zwischenentscheiden wie beispielsweise Entscheiden über Ausstandsbegehren vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 421 StPO N 8), was sich vorliegend rechtfer- tigt, zumal der Endentscheid bereits vorliegt und dem Ausstandsgesuch kein Erfolg beschieden ist. Art. 421 StPO umfasst neben den Verfahrenskosten auch allfällige Entschädigungen und Genugtuungen (Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 3), weshalb auch die Entschädigungen für das Ausstandsver- fahren festzulegen sind, nachdem diese nicht im Endentscheid berücksichtigt wurden (KG-act. 16 und 18).
a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Verfahrens zulasten des Ge- suchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des
Kantonsgericht Schwyz 10 Kostenentscheids auf die Entschädigungsfrage (vgl. BGE 147 IV 47, E. 4.1 m.w.H.) entfällt die Zusprechung einer Entschädigung zugunsten des Ge- suchstellers.
b) Sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben, so gilt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 6.3 mit Hinweis), nicht jedoch ohne Weiteres auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (BGer 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023, E. 2; 6B_629/2022 vom 14. März 2023, E. 3.2; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweis). Aufgrund der Bestellung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. März 2025 (KG-act. 1/5) erübrigt sich eine erneute Bestel- lung.
c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor der Untersuchungs- und An- klagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 sowie vor dem Kantons- gericht Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. a und lit. c GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleis- tung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der An- walt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öf- fentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätz- lich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kosten- note über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemes- sen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Kantonsgericht Schwyz 11 Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote für das Ausstandsverfahren über Fr. 845.55 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 11/1). Angesichts des mündlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Ausstandsge- suchs (KG-act. 1 und 1/1), der zweiseitigen Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners (KG-act. 4), der kurzen Eingaben der Privatklägerin (KG-act. 6 und 13), der vierseitigen Stellungnahme des Gesuchstellers (KG-act. 9), der Wichtigkeit der Sache und deren geringen rechtlichen sowie tatsächlichen Schwierigkeit erscheint eine Entschädigung von Fr. 845.55 (inkl. Auslagen und MWST) an- gemessen. Der amtliche Verteidiger ist in dieser Höhe aus der Kantonsge- richtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem auf das Ausstandsge- such nicht einzutreten ist bzw. dieses eventualiter abzuweisen ist, gilt die Pri- vatklägerin angesichts ihrer Anträge als obsiegend, weshalb ihr eine Entschä- digung zusteht (vgl. BGer 1B_227/2021 vom 17. August 2021, E. 3.1). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte eine Honorarnote für das Ausstandsverfahren über Fr. 546.19 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG- act. 13/1). In Anbetracht der vorangehend genannten Umstände erscheint die Entschädigung in dieser Höhe (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, die Privatklägerin entsprechend zu ent- schädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten, eventualiter wird es abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 845.55 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht des Gesuchstellers nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet der Privatklägerin eine Entschädi- gung von Fr. 546.19 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 i.V.m. Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Kantonsgericht Schwyz 13
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R, in- kl. KG-act. 15 und 15/1), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 15 und 15/1, an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst), Rechtsanwältin F.________ (2/R, inkl. KG-act. 15 und 15/1) sowie nach definitiver Erledigung an das Bezirksgericht Küssnacht (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. August 2025 kau